Sparerkompass Deutschland 2013: Fehlender Freistellungsauftrag mindert Zinserträge
Einmal einrichten, Geld parken und Zinsen kassieren – so stellen sich viele Sparer den Ablauf für das Tagesgeldkonto vor. Wer jedoch mit mangelndem Ehrgeiz und fehlendem Wissen an diese Anlegeform herangeht, muss mit Zinseinbußen rechnen. Zu diesem Ergebnis kommt der aktuelle Sparerkompass der Bank of Scotland.
Im Rahmen des Sparerkompass‘ befragte Forsa 1673 Menschen zwischen 18-69 Jahren nach ihrem Umgang mit Erspartem. Vielen Menschen mangelt es an wichtigem Finanzwissen, wie die Zahlen für den Freistellungsauftrag zeigen. Demnach haben 21 Prozent der Befragten keinen solchen Auftrag erteilt, im Vorjahr waren es „nur“ 16 Prozent. Dabei ist die Zahl der Anleger ohne dieses Dokument höchst unterschiedlich verteilt. Am höchsten ist die Zahl in Berlin, hier haben 41 Prozent der Anleger keinen Freistellungsauftrag erteilt, gut vorgesorgt haben hingegen die Sparer in Schleswig-Holstein. Diejenigen, die vorgesorgt haben, verteilen ihre Aufträge auf mehrere Banken. Gut zu wissen: Wer sein Tagesgeld bei einer Bank anlegt und Zinsen erhalten möchte, sollte seiner Bank einen solchen Auftrag erteilen, so ist gewährleistet, dass die Freigrenze für Zinserträge von derzeit 801 Euro (1602 Euro für Ehepaare) voll ausgeschöpft werden kann. Geschieht dies nicht, führt die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Zwar lässt sich das Geld über die Einkommenssteuererklärung wiederholen, doch der bürokratische Aufwand ist im Vergleich zum Freistellungsauftrag um ein Vielfaches höher.
Freistellungsauftrag stellen – so geht’s
Der Freistellungsauftrag ist eine schriftliche Anweisung des Anlegers an seine Bank. Denn alle Kapitalerträge, also auch Zinserträge vom Tagesgeldkonto müssen versteuert werden. Anleger, welche die Freigrenze ausschöpfen wollen, sollten nach der Eröffnung eines neuen Kontos einen Freistellungsauftrag erteilen. Sind mehrere Konten vorhanden, muss jeder einzelnen Bank der Auftrag gegeben werden. Wichtig: In der Summe der erwarteten Zinserträge darf der Freistellungsauftrag die Grenze des Freibetrages nicht überschreiten. Hier ist der Anleger in der Pflicht, entsprechend der angelegten Summe muss der Auftrag prozentual unterschiedlich gewichtet werden. Beim Stellen des Antrags gilt es die Fristen der Bank einzuhalten, ändern sich die Zinserträge, muss der Auftrag angepasst werden. Auch beim Wechsel des Anbieters muss der Auftrag entsprechend neu gestellt werden. Grundsätzlich kann ein Freistellungsauftrag unbefristet oder befristet erteilt werden. Eine Änderung oder Aufhebung eines einmal erteilten Auftrags ist nur möglich, wenn ein neuer Auftrag den alten ersetzt. Übrigens: Anleger, die nur über ein niedriges Einkommen verfügen, müssen keine Abgeltungssteuer zahlen. In diesem Fall muss die „Nichtveranlagungsbescheinigung“ beim Finanzamt eingereicht werden; alle Zinsen werden ohne Abzug ausgezahlt.